Diesen resultiert deshalb ein zusätzlicher Vorteil bezüglich Sicherheit. Die Verwendung beider Grundmasse ist im vorliegenden Fall demnach notwendig, um den besonderen Verhältnissen der verschiedenen Grundstücke Rechnung zu tragen und eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erzielen. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, ob die Neuberechnung der Beitragspflicht anhand der von ihr vorgeschlagenen Kriterien eine wesentliche Änderung in der anteilsmässigen Beitragspflicht zu ihren Gunsten bewirken würde.