Im vorliegenden Fall ist es denn auch sachgerecht, verschiedene Grundmasse anzuwenden. Diese dienen der besseren Annäherung an die konkreten Verhältnisse. Würde im Kostenverteiler nur eines der Grundmasse verwendet, kämen bei einem Abstellen auf dem Gebäudeversicherungswert unverhältnismässig hohe Kosten auf die Eigentümer überbauter Grundstücke zu. Würde einzig die Fläche als Grundmass genommen, profitierten die überbauten Grundstücke unverhältnismässig, weil der massgebende zu schützende Sachwert, das Gebäude, nicht berücksichtigt würde. Zudem entstehen Personenrisiken vor allem bei überbauten Grundstücken. Diesen resultiert deshalb ein zusätzlicher Vorteil bezüglich Sicherheit.