Mit der Revision der Perimeterverordnung von 1994 wurde die Möglichkeit geschaffen, für den Kostenverteiler Kostengruppen mit unterschiedlichem Grundmass zu bilden, wenn Grundstücken aus einem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile entstehen (vgl. § 8 Abs. 2 PV). Auf diese Weise soll es dem Gemeinderat ermöglicht werden, eine möglichst sachgerechte und dem Einzelfall angepasste Lösung zu finden (vgl. Erläuterungen des Baudepartements zur Revision 1994, S. 6). Kostengruppen mit unterschiedlichen Grundmassen sind folglich zulässig und widersprechen § 7 PV nicht. Im vorliegenden Fall ist es denn auch sachgerecht, verschiedene Grundmasse anzuwenden.