Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden (§ 8 Abs. 1 und 2 PV). Mit der Revision der Perimeterverordnung von 1994 wurde die Möglichkeit geschaffen, für den Kostenverteiler Kostengruppen mit unterschiedlichem Grundmass zu bilden, wenn Grundstücken aus einem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile entstehen (vgl. § 8 Abs. 2 PV).