Das Grundmass ist ein mit dem jeweiligen Grundstück verbundener Wert, der losgelöst vom bestimmten Werk oder der öffentlichen Anlage besteht und so abstrakt eine rechnerisch nachvollziehbare Einordnung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke erlaubt (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a). Dabei legt die Gemeinde für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht. Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden.