Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze § 7 PV. Dieser hält fest, dass Grundlagen für die Berechnung der Höhe des einzelnen Beitrags einerseits die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeignetes Grundmass sowie andererseits die Klassenzahl des von der Gemeinde als beitragspflichtig erachteten Grundstücks oder Grundstückteils bilden. Das Grundmass ist ein mit dem jeweiligen Grundstück verbundener Wert, der losgelöst vom bestimmten Werk oder der öffentlichen Anlage besteht und so abstrakt eine rechnerisch nachvollziehbare Einordnung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke erlaubt (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a).