im Übrigen landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Pflegeschnitte (Art. 26 des Bau- und Zonenreglements [BZR] der Gemeinde Flühli). Der Beschwerdeführerin ist damit nach wie vor eine entsprechende Nutzung dieses Grundstückteils möglich. Das Grundstück Nr. y, GB Flühli, erfährt damit aus dem Wasserbauprojekt einen Sondervorteil sowohl in raumplanerischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Sicherheit. […]. 3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze § 7 PV.