In der Grünzone zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG). In der hier betroffenen Grünzone 2 ist die Nutzung als Hausumschwung oder eine parkartige Gestaltung zulässig. Zudem können Kleinbauten im Sinne von § 132 Abs. 1 PBG, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen können, zugelassen werden, sofern deren Erstellung nicht zu einer Erhöhung der Gefahr auf anderen Grundstücken führt. Ebenfalls zulässig sind Erschliessungsstrassen und Wege; im Übrigen landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Pflegeschnitte (Art.