PBG, insb. § 50 PBG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 73 / V 09 166 vom 1.2.2010 E. 4a). Nach § 50 Abs. 1 PBG dient die Grünzone der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet (lit. a), der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten sowie von Quartieren und Gemeinden (lit. b) oder der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsgebiet (lit. c). In der Grünzone zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG).