Damit führen die Schutzbauten auch zu einem raumplanerischen Vorteil, da ein Grossteil des Grundstücks (…) in der Bauzone verbleiben darf, während ohne Verbauung aufgrund der roten Gefahrenzone ein Bauverbot hätte auferlegt werden müssen. […]. Am raumplanerischen Vorteil vermag auch der Umstand, dass der in der Gefahrenzone rot verbleibende Teil des Grundstücks der Grünzone zugeteilt wurde, nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, stellt die Grünzone nach § 50 PBG ebenfalls eine Bauzone dar. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des PBG (vgl. §§ 35 Abs. 2 und 44 ff. PBG, insb. § 50 PBG;