Damit entstehen der Beschwerdeführerin durch die Schutzbauten eindeutig Vorteile bezüglich der Sicherheit, da sowohl die Gefährdung von Personen als auch von Bauten reduziert werden kann. So wird das Grundstück von einem 30-jährlichen Ereignis gar nicht mehr betroffen und ist mit einer Zerstörung des Gebäudes auch bei einem 300-jährlichen Ereignis nicht mehr zu rechnen. Damit führen die Schutzbauten auch zu einem raumplanerischen Vorteil, da ein Grossteil des Grundstücks (…) in der Bauzone verbleiben darf, während ohne Verbauung aufgrund der roten Gefahrenzone ein Bauverbot hätte auferlegt werden müssen.