Einzig dieser Teil verbleibt aufgrund dessen in der roten Gefahrenzone, während die restliche Grundstückfläche sowie das gesamte Gebäude der blauen Gefahrenzone zugeordnet werden können. Diese Zuordnung bedeutet, dass Personen innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet sind. Plötzliche Gebäudezerstörungen sind nicht zu erwarten, falls die entsprechenden Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden, mit Schäden an Bauten ist jedoch weiterhin zu rechnen. Damit entstehen der Beschwerdeführerin durch die Schutzbauten eindeutig Vorteile bezüglich der Sicherheit, da sowohl die Gefährdung von Personen als auch von Bauten reduziert werden kann.