Die Beitragspflicht an Baukosten gründet im wirtschaftlichen Sondervorteil durch das öffentliche Werk (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64). Aus der Gefahrenkarte D vor Realisierung der Schutzbauten geht hervor, dass sich das Grundstück Nr. y, GB Flühli, vollständig in der roten Gefahrenzone befand. Die rote Gefahrenzone bedeutet gemäss dem Bericht zur Gefahrenkarte, dass Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet sind und mit der Zerstörung von Bauten zu rechnen ist. Die Gefahrenkarte zeigt, wo welche Gefahrenprozesse, mit welcher Intensität und welcher Wiederkehrperiode zu erwarten sind.