3.2. Nach § 5 Abs. 1 PV ist der Umfang der Beitragspflicht nach Massgabe der Vorteile unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus einem Werk entstehen, zu bemessen. Diese Vorschrift hält einen Hauptgrundsatz des Perimeterwesens fest und konkretisiert die allgemeinen Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit (LGVE 1974 II Nr. 6). Die Beitragspflicht an Baukosten gründet im wirtschaftlichen Sondervorteil durch das öffentliche Werk (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64).