Die Festlegung des Perimeterkreises durch den Gemeinderat erfolgte gestützt auf die Abgrenzung der Planungszone über das vom Murgang betroffene Gebiet vom 20. September 2000. Demzufolge befand sich das Grundstück Nr. y vor Erstellung der Schutzbauten in der roten Gefahrenzone. Der Perimeterkreis des Wasserbauprojekts schliesst auch die an die rote anschliessende blaue Gefahrenzone mit ein (zur Bedeutung der Gefahrenzonen vgl. E. 3.2.). Das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht an der Grenze des Perimeterkreises. Inwiefern sich dessen Festlegung als willkürlich erweisen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt und ist denn auch nicht ersichtlich.