Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen. § 21 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes (WBG; SRL Nr. 760) sieht vor, dass die Gemeinde die Beiträge der Interessierten an die Kosten des Wasserbaus nach den §§ 109 bis 112 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) im Perimeterverfahren festsetzt. Die Festlegung des Perimeterkreises durch den Gemeinderat erfolgte gestützt auf die Abgrenzung der Planungszone über das vom Murgang betroffene Gebiet vom 20. September 2000.