Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte ihre Entlassung aus der Beitragspflicht sowie aus dem Perimeter für die Schutzbauten gegen Murgänge. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Gemäss § 3 PV können die Gemeinden bei öffentlichen Werken von den Eigentümern der interessierten Grundstücke Beiträge an die ihnen erwachsenden Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben, wenn und soweit dies in einem Gesetz oder in einer gestützt darauf erlassenen Verordnung vorgesehen ist. Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen.