{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-153_2014-06-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10666", "Checksum": "ff1242ace9a5ecb4aedaa23706a5a78e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.06.2014 7H 13 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Verteilung der Kosten bei Schutzbauten gegen Murgänge sind die Erhöhung der Sicherheit sowie raumplanerische Vorteile als Kriterien im Sinn von § 5 Abs. 1 PV zu berücksichtigen. | §§ 3, 5, 7, 8 Abs. 1 und 2 und 9 PV; §§ 50 Abs. 1 und 2, 109 ff. und 132 Abs. 2 PBG; § 21 Abs. 1 WBG; Art. 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Flühli. | Perimeter"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:47", "Checksum": "448fa15a44dcfdb53f29919b32a4e10e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.06.2014 7H 13 153\nRegeste:\nBei der Verteilung der Kosten bei Schutzbauten gegen Murgänge sind die Erhöhung der Sicherheit sowie raumplanerische Vorteile als Kriterien im Sinn von § 5 Abs. 1 PV zu berücksichtigen. | §§ 3, 5, 7, 8 Abs. 1 und 2 und 9 PV; §§ 50 Abs. 1 und 2, 109 ff. und 132 Abs. 2 PBG; § 21 Abs. 1 WBG; Art. 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Flühli. | Perimeter\n\n Kostengruppe des raumplanerischen Nutzens als auch in jener der Sicherheit ein Punktesystem verwendet. In der ersten Kostengruppe wird die Gefahrenzone vor der Verbauung mit derjenigen nach der Verbauung verglichen. Je mehr ein Grundstück von der Verbauung profitiert, desto höher ist die Punktzahl. Dabei beträgt die maximale Punktzahl 24 und wird eingesetzt, wenn ein Grundstück vor der Verbauung der roten Gefahrenzone zugehörte und danach keiner Gefährdung mehr ausgesetzt ist. In der Kostengruppe Sicherheit werden Intensitäten von 300-, 100- und 30-jährlichen Ereignissen vor und nach der Verbauung verglichen und ebenfalls mit Punkten bewertet, wobei die maximale Summe wiederum 24 Punkte beträgt. Diese Punkte entsprechen der Klassenzahl im Sinne der §§ 7 lit. b und 9 PV. Die Perimeterverordnung sieht die bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (hier raumplanerischer Nutzen) sowie die Beseitigung drohender Gefahren (hier Sicherheit) ausdrücklich als zu berücksichtigende Aspekte vor. Auch gegen die hier verwendete Anzahl Klassen ist nichts einzuwenden. Zwar sind gemäss § 9 Abs. 1 PV im Regelfall nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden. Für den Fall, dass diese zwölf Klassen für die Einreihung der Grundstücke nicht ausreichen sollten, kann die Anzahl der Klassen jedoch ausnahmsweise erhöht werden (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a; Meyer, Zur neuen luzernischen Perimeterverordnung, ZBl 1979, S. 397). Mit der Revision der Perimeterverordnung von 1994 wurde der Grundsatz, wonach höchstens zwölf Kassen gebildet werden durften, bewusst geschwächt (vgl. Erläuterungen des Baudepartements zur Revision 1994, S. 8). Eine Einreihung in 24 statt 12 Klassen erscheint vorliegend sachgerecht, um den besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen und eine noch genauere Verteilung der Kosten zu erreichen. [Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen.] |"}