{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-153_2014-06-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10666", "Checksum": "ff1242ace9a5ecb4aedaa23706a5a78e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.06.2014 7H 13 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 23.06.2014 7H 13 153\nRegeste:\nBei der Verteilung der Kosten bei Schutzbauten gegen Murgänge sind die Erhöhung der Sicherheit sowie raumplanerische Vorteile als Kriterien im Sinn von § 5 Abs. 1 PV zu berücksichtigen. | §§ 3, 5, 7, 8 Abs. 1 und 2 und 9 PV; §§ 50 Abs. 1 und 2, 109 ff. und 132 Abs. 2 PBG; § 21 Abs. 1 WBG; Art. 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Flühli. | Perimeter\n\n ff. PBG, insb. § 50 PBG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 08 73 / V 09 166 vom 1.2.2010 E. 4a). Nach § 50 Abs. 1 PBG dient die Grünzone der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet (lit. a), der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete, insbesondere zur Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten sowie von Quartieren und Gemeinden (lit. b) oder der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsgebiet (lit. c). In der Grünzone zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG). In der hier betroffenen Grünzone 2 ist die Nutzung als Hausumschwung oder eine parkartige Gestaltung zulässig. Zudem können Kleinbauten im Sinne von § 132 Abs. 1 PBG, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen können, zugelassen werden, sofern deren Erstellung nicht zu einer Erhöhung der Gefahr auf anderen Grundstücken führt. Ebenfalls zulässig sind Erschliessungsstrassen und Wege; im Übrigen landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Pflegeschnitte (Art. 26 des Bau- und Zonenreglements [BZR] der Gemeinde Flühli). Der Beschwerdeführerin ist damit nach wie vor eine entsprechende Nutzung dieses Grundstückteils möglich. Das Grundstück Nr. y, GB Flühli, erfährt damit aus dem Wasserbauprojekt einen Sondervorteil sowohl in raumplanerischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Sicherheit. […]. 3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze § 7 PV. Dieser hält fest, dass Grundlagen für die Berechnung der Höhe des einzelnen Beitrags einerseits die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeignetes Grundmass sowie andererseits die Klassenzahl des von der Gemeinde als beitragspflichtig erachteten Grundstücks oder Grundstückteils bilden. Das Grundmass ist ein mit dem jeweiligen Grundstück verbundener Wert, der losgelöst vom bestimmten Werk oder der öffentlichen Anlage besteht und so abstrakt eine rechnerisch nachvollziehbare Einordnung der in den Perimeter einbezogenen Grundstücke erlaubt (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a). Dabei legt die Gemeinde für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht. Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden (§ 8 Abs. 1 und 2 PV). Mit der Revision der Perimeterverordnung von 1994 wurde die Möglichkeit geschaffen, für den Kostenverteiler Kostengruppen mit unterschiedlichem Grundmass zu bilden, wenn Grundstücken aus einem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile entstehen (vgl. § 8 Abs. 2 PV). Auf diese Weise soll es dem Gemeinderat ermöglicht werden, eine möglichst sachgerechte und dem Einzelfall angepasste Lösung zu finden (vgl. Erläuterungen des Baudepartements zur Revision 1994, S. 6). Kostengruppen mit unterschiedlichen Grundmassen sind folglich zulässig und widersprechen § 7 PV nicht. Im vorliegenden Fall ist es denn auch sachgerecht, verschiedene Grundmasse anzuwenden. Diese dienen der besseren Annäherung an die konkreten Verhältnisse. Würde im Kostenverteiler nur eines der Grundmasse verwendet, kämen bei einem Abstellen auf dem Gebäudeversicherungswert unverhältnismässig hohe Kosten auf die Eigentümer überbauter Grundstücke zu. Würde einzig die Fläche als Grundmass genommen, profitierten die überbauten Grundstücke unverhältnismässig, weil der massgebende zu schützende Sachwert, das Gebäude, nicht berücksichtigt würde. Zudem entstehen Personenrisiken vor allem bei überbauten Grundstücken. Diesen resultiert deshalb ein zusätzlicher Vorteil bezüglich Sicherheit. Die Verwendung beider Grundmasse ist im vorliegenden Fall demnach notwendig, um den besonderen Verhältnissen der verschiedenen Grundstücke Rechnung zu tragen und eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erzielen. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, ob die Neuberechnung der Beitragspflicht anhand der von ihr vorgeschlagenen Kriterien eine wesentliche Änderung in der anteilsmässigen Beitragspflicht zu ihren Gunsten bewirken würde. Demgegenüber zeigt die Vorinstanz auf, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verzicht auf Kostengruppen und einem Abstellen auf der Gebäudeversicherungssumme als Grundmass insgesamt einen höheren Beitrag bezahlen müsste. […]. 3.4. Ebenfalls nicht zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz darauf verzichtet habe, eine Klassenzahl festzulegen, sondern diese durch den raumplanerischen sowie sicherheitsrelevanten Nutzen ersetzt habe. Die Klasse ist ein Wert, der namentlich das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk wiedergibt und insofern den konkreten Vorteil zum Ausdruck bringen soll. Grundsätzlich wird also mit der Klasse die Grösse des Vorteils berücksichtigt, die den Grundstücken aus dem betreffenden Werk erwachsen. Im Verhältnis zwischen Grundmass und Klassenzahl ist der zweite Faktor, die Klassenzahl, dem ersten Faktor von der Bedeutung her zumindest ebenbürtig, wenn nicht überlegen. Dies gründet darin, dass das Grundmass eine feste Grösse bildet, wogegen die Klassenzahl je nach Bedeutung der sie bestimmenden Elemente zwischen den Werten 1 und 12 oder ausnahmsweise einer höheren Klassenzahl liegen kann (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a). Die Vorinstanz hat sowohl in der"}