{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-153_2014-06-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10666", "Checksum": "ff1242ace9a5ecb4aedaa23706a5a78e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.06.2014 7H 13 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 23.06.2014 7H 13 153\nRegeste:\nBei der Verteilung der Kosten bei Schutzbauten gegen Murgänge sind die Erhöhung der Sicherheit sowie raumplanerische Vorteile als Kriterien im Sinn von § 5 Abs. 1 PV zu berücksichtigen. | §§ 3, 5, 7, 8 Abs. 1 und 2 und 9 PV; §§ 50 Abs. 1 und 2, 109 ff. und 132 Abs. 2 PBG; § 21 Abs. 1 WBG; Art. 26 Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Flühli. | Perimeter\n\n\n| Entscheid: | Nachdem der Regierungsrat das Wasserprojekt für Schutzbauten gegen Murgänge in der Gemeinde Flühli bewilligt und dessen Ausführung beschlossen hatte, legte der Gemeinderat Flühli die Beitragspflicht der Grundeigentümer am Wasserbauprojekt und die Kostenverteilung fest. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte ihre Entlassung aus der Beitragspflicht sowie aus dem Perimeter für die Schutzbauten gegen Murgänge. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Gemäss § 3 PV können die Gemeinden bei öffentlichen Werken von den Eigentümern der interessierten Grundstücke Beiträge an die ihnen erwachsenden Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben, wenn und soweit dies in einem Gesetz oder in einer gestützt darauf erlassenen Verordnung vorgesehen ist. Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile übersteigen. § 21 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes (WBG; SRL Nr. 760) sieht vor, dass die Gemeinde die Beiträge der Interessierten an die Kosten des Wasserbaus nach den §§ 109 bis 112 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) im Perimeterverfahren festsetzt. Die Festlegung des Perimeterkreises durch den Gemeinderat erfolgte gestützt auf die Abgrenzung der Planungszone über das vom Murgang betroffene Gebiet vom 20. September 2000. Demzufolge befand sich das Grundstück Nr. y vor Erstellung der Schutzbauten in der roten Gefahrenzone. Der Perimeterkreis des Wasserbauprojekts schliesst auch die an die rote anschliessende blaue Gefahrenzone mit ein (zur Bedeutung der Gefahrenzonen vgl. E. 3.2.). Das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich damit nicht an der Grenze des Perimeterkreises. Inwiefern sich dessen Festlegung als willkürlich erweisen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt und ist denn auch nicht ersichtlich. Die nachfolgend aufgezeigten Sondervorteile aus raumplanerischer Sicht und mit Bezug auf die Sicherheit von Personen und Bauten zeigen, dass sich das Grundstück Nr. y zu Recht innerhalb des Perimeterkreises befindet. 3.2. Nach § 5 Abs. 1 PV ist der Umfang der Beitragspflicht nach Massgabe der Vorteile unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus einem Werk entstehen, zu bemessen. Diese Vorschrift hält einen Hauptgrundsatz des Perimeterwesens fest und konkretisiert die allgemeinen Rechtsprinzipien der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit (LGVE 1974 II Nr. 6). Die Beitragspflicht an Baukosten gründet im wirtschaftlichen Sondervorteil durch das öffentliche Werk (Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Luzern 1976, S. 64). Aus der Gefahrenkarte D vor Realisierung der Schutzbauten geht hervor, dass sich das Grundstück Nr. y, GB Flühli, vollständig in der roten Gefahrenzone befand. Die rote Gefahrenzone bedeutet gemäss dem Bericht zur Gefahrenkarte, dass Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet sind und mit der Zerstörung von Bauten zu rechnen ist. Die Gefahrenkarte zeigt, wo welche Gefahrenprozesse, mit welcher Intensität und welcher Wiederkehrperiode zu erwarten sind. Die Intensitäten von Ereignissen werden dabei für drei Wiederkehrperioden bestimmt. Ohne Schutzbauten wäre das Grundstück bereits bei einem 30-jährlichen Murgangereignis mehrheitlich von schwacher bis mittlerer Intensität betroffen. Bei einem 100-jährlichen Ereignis wäre bereits das gesamte Gebäude von starker Intensität betroffen und bei einem 300-jährlichen Ereignis das gesamte Grundstück. Nach Realisierung der Schutzbauwerke ist das Grundstück bis zum 30-jährlichen Ereignis komplett vor Murgängen geschützt. Ein 100-jährliches Ereignis hat für das Gebäude und den Grossteil des Grundstücks schwache bis mittlere Intensitäten zur Folge und ein 300-jährliches Ereignis wirkt auf das gesamte Gebäude und einen grossen Teil des Grundstücks mit mittleren Intensitäten ein. Lediglich ein Teil des Grundstücks bleibt in diesem Fall von starker Intensität betroffen. Einzig dieser Teil verbleibt aufgrund dessen in der roten Gefahrenzone, während die restliche Grundstückfläche sowie das gesamte Gebäude der blauen Gefahrenzone zugeordnet werden können. Diese Zuordnung bedeutet, dass Personen innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet sind. Plötzliche Gebäudezerstörungen sind nicht zu erwarten, falls die entsprechenden Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden, mit Schäden an Bauten ist jedoch weiterhin zu rechnen. Damit entstehen der Beschwerdeführerin durch die Schutzbauten eindeutig Vorteile bezüglich der Sicherheit, da sowohl die Gefährdung von Personen als auch von Bauten reduziert werden kann. So wird das Grundstück von einem 30-jährlichen Ereignis gar nicht mehr betroffen und ist mit einer Zerstörung des Gebäudes auch bei einem 300-jährlichen Ereignis nicht mehr zu rechnen. Damit führen die Schutzbauten auch zu einem raumplanerischen Vorteil, da ein Grossteil des Grundstücks (…) in der Bauzone verbleiben darf, während ohne Verbauung aufgrund der roten Gefahrenzone ein Bauverbot hätte auferlegt werden müssen. […]. Am raumplanerischen Vorteil vermag auch der Umstand, dass der in der Gefahrenzone rot verbleibende Teil des Grundstücks der Grünzone zugeteilt wurde, nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, stellt die Grünzone nach § 50 PBG ebenfalls eine Bauzone dar. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des PBG (vgl. §§ 35 Abs. 2 und 44"}