Auch die geplante zeitliche Beschränkung der Umnutzung auf fünf Jahre ändert nichts daran. Festzuhalten ist immerhin, dass sich die Frage der Zonenkonformität künftig allenfalls in einem neuen Licht stellen könnte, sollte der Mieter der Beschwerdeführerin wie angestrebt seine künstlerische Tätigkeit ausweiten. |