Ab welchem Umfang die massgebende Erwerbstätigkeit eines Betriebsinhabers zur grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit einer Wohnnutzung führen würde, kann hier offen bleiben. 3.6.6. Nach dem Gesagten ist die Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG aus triftigen Gründen entgegen dem Wortlaut eingeschränkt auszulegen. Zumindest bei einer massgebenden Erwerbstätigkeit von bloss rund 20 % ist der Tatbestand des Betriebsinhabers im Sinn dieser Bestimmung nicht erfüllt. Die geplante Umnutzung ist daher nicht zonenkonform und kann nicht bewilligt werden.