Rechnerisch steht die von ihm beabsichtigte Wohnnutzung in der weitaus überwiegenden Zeit nicht in funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb. Würde die beabsichtigte Wohnnutzung bewilligt, so liefe das letztlich darauf hinaus, dass anderen Personen in gleicher Situation ebenfalls eine Wohnnutzung zugebilligt werden müsste, mit der Konsequenz, dass die Wohnnutzungen in der Arbeitszone vervielfacht würden und so die vorrangigen Nutzungen durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe in ihrer Entfaltung behindern und verdrängen könnten (vgl. BGer-Urteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 E. 4.3.2).