22 RPG N 36). Im vorliegenden Fall geht der Mieter der Beschwerdeführerin nebst einer Anstellung von 80 % als Zeichnungs- und Werklehrer nur nebenberuflich einer Tätigkeit als freischaffender Künstler nach, also in einem Umfang von rund 20 %. Rechnerisch steht die von ihm beabsichtigte Wohnnutzung in der weitaus überwiegenden Zeit nicht in funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb.