Wenn damit zu rechnen ist, dass in der entsprechenden Zone nicht mehr genügend Raum für Industrie- oder Gewerbebauten verbleibt, sind Wohnbauten als zonenwidrig zu qualifizieren. Dies hat nicht erst dann zu gelten, wenn die vollständige Heranziehung der entsprechenden Zone für Wohnbauten konkret droht, sondern die Gemeinden haben Wohnungen bereits dann zu untersagen, wenn deren unbedachte Zulassung letzten Endes hierauf hinauslaufen würde (vgl. BGer-Urteile 1C_138/2010 vom 26.8.2010 E. 2.5 und vom 13.7.1977 E. 2 f., in: ZBl 1977 S. 504 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 RPG N 36).