Zu beachten ist jedoch, dass die Nutzung durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe vorrangiger Zweck der Arbeitszone ist. Betrieblich an den Standort gebundenes Personal hat definitionsgemäss einen engen Bezug zum jeweiligen Betrieb, so dass Wohnungen für solches Personal darauf abzielen, das Funktionieren des Betriebs zu gewährleisten. Was Betriebsinhaber betrifft, so ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass mit § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG zusätzliche Anreize zur Ansiedlung von Betrieben geschaffen werden sollten, die darin bestehen, ihnen an sich voraussetzungslos Wohnmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BVR 2012 S. 25 E. 3.5).