Wenn dies gegeben ist, gelten nach Art. 2 Abs. 6 LSV beide Arten von Räumen, mit Ausnahme von Räumen für die Nutztierhaltung und solchen mit erheblichem Betriebslärm, als lärmempfindliche Räume, die massgeblich für die Beurteilung sind, ob die Belastungsgrenzwerte von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen noch eingehalten sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 LSV). Zu beachten ist jedoch, dass die Nutzung durch gewerbliche, industrielle und Dienstleistungsbetriebe vorrangiger Zweck der Arbeitszone ist.