In der Arbeitszone 1 von Z sind gemäss § 6 BZR allerdings ausdrücklich auch die Nutzung durch nicht störende Betriebe und die Wohnnutzung im Rahmen von § 46 Abs. 3 PBG erlaubt. Auch aus den bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften, die in einer Zone mit ES III mässig störende und in einer Zone mit ES IV stark störende Betriebe zulassen (Art. 43 Abs. 1 LSV), kann nicht gefolgert werden, eine Wohnnutzung sei dort nicht gestattet (vgl. BGer-Urteil 1P.200/1991 vom 25.3.1992 E. 4c, in: URP 1992 S. 617 ff.).