RPG, nach denen insbesondere Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG) und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist es allgemein Sinn der Arbeitszone, für lärmintensivere Arbeiten Platz zu bieten. In der Arbeitszone 1 von Z sind gemäss § 6 BZR allerdings ausdrücklich auch die Nutzung durch nicht störende Betriebe und die Wohnnutzung im Rahmen von § 46 Abs. 3 PBG erlaubt.