vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 PBG). In Z wird unterschieden zwischen einer Arbeitszone 1 mit ES III, in der höchstens mässig störende Betriebe zulässig sind, und einer Arbeitszone 2 mit ES IV, in der auch stark störende Betriebe zulässig sind (vgl. § 6 BZR). Im weiteren Sinn bezwecken die Bestimmungen von §§ 44 ff. PBG, zu welchen § 46 PBG gehört, zusammen mit dem Zonenplan, soweit dieser das festlegt (vgl. § 35 Abs. 3 PBG), die Gliederung der Bauzone in Zonen unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsdichte und Bauweise (vgl. Botschaft vom 12.8.1986, GR 1986 745).