Demgegenüber ist die Gewerbezone gemäss § 48 Abs. 1 aPBG für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören, aber wegen des gegenüber den nicht störenden Gewerben gesteigerten Grads der Immissionen oder wegen der Grösse und Gestaltung ihrer Bauten von reinen Wohnzonen ferngehalten werden müssen (vgl. Botschaft vom 12.8.1986, GR 1986 748 f.). Innerhalb der Arbeitszone, in der neu ausdrücklich auch Dienstleistungsbetriebe zulässig sind, haben die Gemeinden kleinräumigere Unterscheidungen zu treffen, namentlich durch eine differenzierte Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen (Botschaft vom 20.10.2000, GR 2001 255; vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 PBG).