zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage 1985, § 132 BauG/AG N 9). Im Einzelnen sind Industriezonen gemäss § 47 Abs. 1 aPBG für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen wegen der Stärke ihrer schädlichen und lästigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft nicht zulässig sind. Demgegenüber ist die Gewerbezone gemäss § 48 Abs. 1 aPBG für Gewerbebetriebe bestimmt, die nur mässig stören, aber wegen des gegenüber den nicht störenden Gewerben gesteigerten Grads der Immissionen oder wegen der Grösse und Gestaltung ihrer Bauten von reinen Wohnzonen ferngehalten werden müssen (vgl. Botschaft vom 12.8.1986, GR 1986 748 f.).