O., S. 105 f.). In der Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf des PBG (GR 1986 S. 748) wird auf die genannte bisherige Bestimmung von § 31 Abs. 2 akBauG verwiesen, ohne dies weiter zu kommentieren (Das frühere Baugesetz für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13.12.1966 [G XVII 147] enthielt keine vergleichbare Bestimmung). Selbst aus den Protokollen der Sitzungen der vorbereitenden Kommission des Grossen Rats des Kantons Luzern geht der Hintergrund der Änderung des bisherigen Wortlauts nicht hervor (vgl. Protokoll 1. Lesung zur Botschaft des Regierungsrats, Sitzung vom 19.2.1987 S. 36 und Sitzung vom 3.4.1987 S. 9 f., und Protokoll 2. Lesung, Sitzung vom 9.6.1988 S. 11).