Das Erfordernis des betriebstechnischen Grunds bezog sich demgemäss auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmer. Aus dieser Sicht lag es dabei im Interesse des Zonenzwecks, Wohnbauten und Wohnungen fernzuhalten, da reine Gewerbezonen (bzw. Industriezonen) als Gegensatz zu gemischten Zonen nur dann ausgeschieden werden sollten, wenn eine ausreichende Zahl immissionsintensiver Gewerbe (bzw. Industriebetriebe) die Zusammenfassung in einer gesonderten Zone rechtfertigten (Ineichen, a.a.O., S. 105 f.).