Weder in der Botschaft des Regierungsrats vom 20. Juni 1969 noch in den seinerzeitigen Beratungen durch den Grossen Rat wurde diese Bestimmung näher erörtert (GR 1969 369 ff., 1970 187 ff., 321 ff.). Die damalige Lehre legte sie so aus, dass in Industriezonen Wohnungen grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestattet werden dürften, deren Anwesenheit aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sei (Ineichen, Der Zonenplan, Kriterien der Zonenzuordnung am Beispiel luzernischer Gemeinden, Luzern 1977, S. 105). Das Erfordernis des betriebstechnischen Grunds bezog sich demgemäss auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmer.