Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 31 Abs. 2 des früheren Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 (G XVII 646; nachstehend: akBauG) für Industriezonen was folgt bestimmt hatte: "Wohnungen dürfen nur für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer erstellt werden, deren Anwesenheit aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist." Weder in der Botschaft des Regierungsrats vom 20. Juni 1969 noch in den seinerzeitigen Beratungen durch den Grossen Rat wurde diese Bestimmung näher erörtert (GR 1969 369 ff., 1970 187 ff., 321 ff.).