In der Botschaft zur Gesetzesrevision auf den 1. Januar 2002 wird ausgeführt, von einer Öffnung der Arbeitszone für das Wohnen sei abzusehen. Diese Bemerkung bezieht sich auf den Vergleich der neu eingeführten Arbeitszonen mit den bisherigen, nun durch diese zu ersetzenden, Industriezonen und Gewerbezonen (GR 2001 255). Sie ist somit nicht absolut, sondern bedeutet, dass mit der Gesetzesrevision die Wohnnutzung in Arbeitszonen im Vergleich zu den bisherigen Zonen nicht noch ausgeweitet werden soll. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 31 Abs. 2 des früheren Baugesetzes des Kantons Luzern