Eine historische Auslegung ergibt keine klaren Hinweise (vgl. Botschaften des Regierungsrats vom 12.8.1986 zum Entwurf des PBG [B 119], GR 1986 748 f., und vom 20.10.2000 zum Entwurf einer Änderung des PBG [B 76], GR 2001 255). Zwar wurde in der parlamentarischen Beratung im Jahr 1988 ein Änderungsantrag abgelehnt, in Industriezonen Wohnungen generell zu gestatten, doch die Möglichkeit von Betriebsinhabern, in Industriezonen und Gewerbezonen Räume als Wohnungen zu nutzen, wurde nicht erörtert (vgl. GR 1988 22 f.). In der Botschaft zur Gesetzesrevision auf den 1. Januar 2002 wird ausgeführt, von einer Öffnung der Arbeitszone für das Wohnen sei abzusehen.