In erster Linie dient die Arbeitszone gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen (§ 46 Abs. 1 PBG). Hieraus folgt, dass diesen Nutzungen in allgemeiner Weise ein Vorrang gegenüber der Wohnnutzung zukommt. 3.6.4. Eine historische Auslegung ergibt keine klaren Hinweise (vgl. Botschaften des Regierungsrats vom 12.8.1986 zum Entwurf des PBG [B 119], GR 1986 748 f., und vom 20.10.2000 zum Entwurf einer Änderung des PBG [B 76], GR 2001 255).