O., S. 56 f.). 3.6.3. In einer systematischen Auslegung ergibt sich, dass in der Arbeitszone die Wohnnutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 PBG), oder allenfalls ausnahmsweise auch im Rahmen eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 PBG). In erster Linie dient die Arbeitszone gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie der Nutzung durch Dienstleistungsunternehmen (§ 46 Abs. 1 PBG).