Ein triftiger Grund zur Annahme, dass ein Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht und daher eingeschränkt auszulegen ist, liegt nur dann vor, wenn zwischen der Normhypothese gemäss dem Wortlaut und dem konkreten Normzweck ein unauflösbarer Widerspruch besteht. Eine Wortlauteinschränkung zur Vermeidung zweckwidriger Ergebnisse kommt daher nur unter der Voraussetzung in Frage, dass das Ergebnis wörtlicher Auslegung keine mögliche Konkretisierung der vom Gesetzgeber mit der betreffenden Norm verfolgten Zwecksetzung mehr darstellt (zum Ganzen: Jaun, a.a.O., S. 56 f.).