Es ist demnach zu prüfen, ob die Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG entgegen dem Wortlaut in einem einschränkenden Sinn auszulegen ist. 3.6.2. Sofern ein Gesetzeswortlaut den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt, ist das Gericht an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich gebunden. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht.