Ein Inhaber ist gemäss Duden jemand, der etwas innehat, besitzt oder der über ein bestimmtes Recht oder Ähnliches verfügt (www.duden.de/rechtschreibung/inhaber). Diese genannten behelfsmässigen Definitionen, namentlich jene des Inhabers, sind derart breit, dass es sich fragt, inwiefern es Absicht des Gesetzgebers war und Sinn und Zweck der Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG ist, dass jegliche vom Wortlaut erfasste Bedeutung des Begriffs Betriebsinhaber den Tatbestand in dieser Norm erfüllen soll. Es ist demnach zu prüfen, ob die Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG entgegen dem Wortlaut in einem einschränkenden Sinn auszulegen ist.