Nach dem Wortlaut umfasst der Tatbestand des Betriebsinhabers einerseits einen Betrieb, andererseits einen Inhaber dieses Betriebs. Eine allgemeine Definition eines Betriebs findet sich im Planungs- und Baurecht nicht. Behelfsmässig kann unter anderem auf die Definition einer Betriebsstätte im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zurückgegriffen werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DBG gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.