Solche Vorschriften dürfen gemäss § 34 Satz 2 PBG strenger, nicht aber weniger streng sein als die Minimalvorschriften des PBG. Dem BZR von Z lässt sich keine Bestimmung entnehmen, welche die Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsinhaber in der Arbeitszone zusätzlich beschränken würde. 3.6. 3.6.1. Allerdings stellt sich vorliegend die Frage, ob der Mieter der Beschwerdeführerin überhaupt den Tatbestand eines Betriebsinhabers im Sinn der Bestimmung von § 46 Abs. 3 Satz 1 PBG erfüllt. Nach dem Wortlaut umfasst der Tatbestand des Betriebsinhabers einerseits einen Betrieb, andererseits einen Inhaber dieses Betriebs.