Entsprechendes hat das Verwaltungsgericht Luzern bereits in seinem Urteil V 06 290 vom 26. Juni 2007 (E. 9b) festgehalten. Allgemein vorauszusetzen ist aufgrund des auch für Private geltenden Rechtsmissbrauchsverbots als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 100]; vgl. BGE 125 II 152 E. 4c/cc, 110 Ib 332 E. 3a) jedoch, dass zwischen dem Betrieb und der Wohnung ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang besteht. In der Regel bedeutet dies indirekt auch einen gewissen funktionalen Zusammenhang (vgl. BGer-Urteil vom 13.7.1977 E. 2c, in: ZBl 1977 S. 504 f.; vgl. auch Waldmann/Hänni, a.a.