Dies gilt hingegen nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht für Betriebsinhaber. Eine Standortgebundenheit der Bewohner, eine Betriebsnotwendigkeit der Anwesenheit der Bewohner oder ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Wohnnutzung und dem betreffenden Betrieb – oder eine bestimmte andere Qualität des Betriebs oder der Wohnnutzung – kann nur dann verlangt werden, wenn dies das kantonale oder das kommunale Recht so vorsieht (vgl. BGer-Urteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 E. 4; BVR 2012 S. 20 ff.; EGV-SZ 2008 B 8.6 S. 118 ff. und 2002 C 2.3 S. 180 ff.; Urteil des Kantonsgerichts Waadt AC.2009.0083 vom 28.1.2010; vgl. auch Bulletin der Kantonalen