Von dieser Frage nicht berührt sind die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung ohnehin zu prüfen ist, namentlich §§ 152 - 155 PBG betreffend die Wohnhygiene. Sind im Einzelfall hinreichende wohnhygienische Verhältnisse (Besonnung, Belichtung und Belüftung, Raummasse, Isolationen) nicht gewährleistet, hat die Baubewilligungsbehörde entsprechende Projektänderungen zu verlangen oder geeignete Bedingungen und Auflagen zu verfügen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Wohnhygiene ungenügend wäre, so dass der Baubewilligung zumindest unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. 3.5. Die Bestimmung von § 46 Abs. 3