Selbst wenn die Zonenkonformität in einer Wohnzone nicht verlangt, dass ein Betrieb ausschliesslich der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dient, so setzt sie doch einen funktionalen Sachzusammenhang zwischen dem Betrieb und der Wohnnutzung voraus. Ob eine geplante Nutzung einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweist, wird in abstrakter Weise anhand der Eigenschaften des jeweiligen Betriebstyps einerseits und dem Charakter der in Frage stehenden Wohnzone geprüft (zum Ganzen: vgl. LGVE 2009 II Nr. 14 E. 2a, 2006 II Nr. 12 E. 4d, 1999 Nr. 21 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 155 vom 21.3.2013 E. 5d, je mit Hinweisen;