Letzteres lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht ohne Weiteres verneinen. Grundsätzlich sind nämlich in reinen Wohnzonen Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe nur zulässig, sofern sie auch einen funktionalen Bezug zum Wohnen aufweisen, letztlich also vorweg den Bewohnern des jeweiligen Quartiers dienen. Selbst wenn die Zonenkonformität in einer Wohnzone nicht verlangt, dass ein Betrieb ausschliesslich der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dient, so setzt sie doch einen funktionalen Sachzusammenhang zwischen dem Betrieb und der Wohnnutzung voraus.